Satzung

Zur Vereinfachung des Textes wurde die männliche Form gewählt, grundsätzlich sind alle Funktionen im Verein für alle Geschlechter offen.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr und Zweck des Vereins

  1. Der Verein führt den Namen „Allgemeiner Turn- und Sportverein Kirchseeon e.V.“ Er ist rechtsfähig durch die Eintragung ins Vereinsregister beim AG München.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Kirchseeon.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  4. Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landessportverbandes (BLSV) und erkennt dessen Satzung und Ordnungen an.
  5. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung 1977 (AO 1977).
  6. Der Verein steht auf demokratischer Grundlage und seine Verwaltung erfolgt nach demokratischen Gepflogenheiten.
  7. Der Vereinszweck besteht in der Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Sports, Kräftigung von Geist und Körper, Pflege guter Sitten und wird insbesondere verwirklicht durch:
  • die Abhaltung geordneter Turn-, Sport- und Spielübungen,
  • den pfleglichen Umgang mit den dem ATSV Kirchseeon vom Markt Kirchseeon überlassenen Sporteinrichtungen und die Pflege der dazu bereitgestellten sowie der eigenen Turn- und Sportgeräte,
  • die Durchführung von Versammlungen, Vorträgen, Kursen, sportlicher Veranstaltungen, Wanderungen, und dergleichen,
  • die Ausbildung und den Einsatz sachgemäß vorgebildeter Übungsleiter.
  1. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Ausscheidende Mitglieder haben keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen.
  2. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Die mit einem Ehrenamt Betrauten haben nur Ersatzanspruch für tatsächlich erfolgte Auslagen.

Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.

Bei Bedarf können Vereinsämter (Wahlämter wie Vorstand, Ausschuss, Abteilungsleiter etc. – nicht Auftragsämter wie Platzwart, Büroangestellte) im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden.

Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Abs. (2) trifft der Vereinsausschuss. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.

Der Vereinsausschuss ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.

10. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

§ 2 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern, d. h. aktiven und passiven Mitgliedern. Aktive sind solche, die sich in einer oder mehreren Abteilungen turnerisch oder sportlich betätigen, passive solche, die in keiner Abteilung tätig sind. Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person, die volljährig ist, und jede juristische Person werden. Einschränkungen auf bestimmte Personenkreise aus rassischen, religiösen oder politischen Gründen sind nicht statthaft.
  2. Wer ordentliches Mitglied werden will, hat an den Verein einen formellen, schriftlichen Aufnahmeantrag zu richten. Bei Minderjährigen ist die schriftliche Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters erforderlich.
  3. Die Aufnahme erfolgt durch den Beschluss des Vorstands. Mit Beschlussfassung beginnt die Mitgliedschaft. Lehnt der Vorstand den Aufnahmeantrag ab, so kann schriftlich Widerspruch eingelegt werden. Über den Widerspruch entscheidet abschließend der Vereinsausschuss.

§ 3 Passives Wahlrecht, Mitgliedsbeiträge

  1. Wählbar in den Vorstand, in den Vereinsausschuss und als Revisoren sind alle volljährigen und voll geschäftsfähigen Mitglieder.
  2. Der festgelegte Mitgliedsbeitrag sowie die Beiträge der Abteilungen, denen ein Mitglied angehört, ist zu Beginn eines Kalenderjahres von jedem Mitglied zu bezahlen. Bei Eintritt in den Verein in einem laufenden Kalenderjahr ist ein quartalsbezogener Mitgliedsbeitrag zu entrichten.
  3. Die Höhe der Jahresbeiträge kann in jeder Vereinsversammlung geändert und somit dem Lebensstandard der Mitglieder und der allgemeinen wirtschaftlichen Situation angepasst werden. Ein Erlass des Beitrages kann nur in besonderen Ausnahmefällen durch die Vorstandschaft erfolgen.
  4. Die Beschlussfassung über die Abteilungsbeiträge erfolgt durch die Abteilungsversammlung mit Zustimmung des Vorstandes.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Vereinsaustritt oder -ausschluss. Bei juristischen Personen mit dem Ende der Rechtsfähigkeit.
  2. Der Austritt kann zum Ende des laufenden Kalenderjahres erklärt werden. Die Austrittserklärung muss schriftlich erfolgen und dem Vorstand bis zum 15. November des laufenden Jahres zugehen, später zugehende Austrittserklärungen beenden die Mitgliedschaft erst zum Ende des nächsten Kalenderjahres.
  3. Der Ausschluss eines Mitgliedes ist, nach vorheriger Anhörung durch den Vereinsausschuss, mit Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen des Vereinsausschusses, möglich. Der Ausschluss kann erfolgen:
    • wegen erheblicher Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen,
    • wegen Zahlungsrückstands von mehr als einem Jahresbeitrag, trotz Mahnung,
    • wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins,
    • wegen groben unsportlichen Verhaltens,
    • wegen wiederholter Verstöße gegen die Vereinssatzung.
    • Zur Antragstellung ist jedes Vereinsmitglied berechtigt.
  4. Der Bescheid über den Ausschluss ist dem Betroffenen schriftlich zuzustellen. Gegen den Beschluss des Vereinsausschusses steht dem Betroffenen binnen 2 Wochen – gerechnet von der Zustellung des Ausschlusses an – das Einspruchsrecht zur ordentlichen Mitgliederversammlung zu, die endgültig entscheidet. Abstimmungen über den Ausschluß eines Mitgliedes erfolgen bei beiden Instanzen nur mit Stimmzettel. Dem Betroffenen ist vor der Beschlussfassung über den Ausschluss und bei Einspruch gegen den Ausschließungsbeschluss auch in der ordentlichen Mitgliederversammlung ausreichend Gelegenheit zur persönlichen Rechtfertigung zu geben.

§ 5 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind …

  • die Mitgliederversammlung (§6)
  • der Vereinsausschuss (§7)
  • der Vereinsvorstand (§8)
  • die Abteilungen (§9).

§ 6 Mitgliederversammlung

  1. Als satzungsmäßige Mitgliederversammlungen gelten
  • eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung)
  • außerordentliche Mitgliederversammlungen.

Sie dienen dazu:

  • über Ausgaben zu beschließen
  • Vereinsangelegenheiten zu besprechen
  • Berufungen gegen Vereinsausschlussbeschlüsse zu erledigen
  • Wahl der Mitglieder des Vereinsvorstandes und –ausschusses.

Die ordentliche Mitgliederversammlung muss einmal im Jahr durchgeführt werden. Zur ordentlichen Mitgliederversammlung ist spätestens 2 Wochen vorher über den Münchener Merkur (Ebersberger Ausgabe) einzuladen. Zudem kann auch über regionale Mitteilungsblätter sowie durch öffentlichen Aushang eingeladen und eine Information dazu über das Internet verbreitet werden. Die Mitgliederversammlung ist öffentlich. Die Versammlung ist beschlussfähig, unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder.

Anträge zur Jahreshauptversammlung müssen 6 Tage vorher beim Vorstand schriftlich eingereicht werden. Dringlichkeitsanträge kommen nur dann zur Beratung und Abstimmung, wenn dieses die Versammlung mit zwei Drittel Mehrheit beschließt.

Satzungsänderungen und Wahlen können nur vorgenommen werden, wenn diese bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung schriftlich in die Tagesordnung aufgenommen sind. Bei Satzungsänderungen ist auch anzugeben, welche Bestimmungen der Satzung (Benennung der betreffenden Paragraphen) geändert werden sollen.

Aufgabe der ordentlichen Mitgliederversammlung ist es unter anderem:

  • vom Vorstand und vom Vereinsausschuss über die Tätigkeit des Vereins und der Abteilungen im verflossenen Jahr zu berichten (Rechenschaftsbericht),
  • Rechnung zu legen (Kassenbericht) und Beschlüsse über außergewöhnliche Ausgaben zu fassen, sowie die Mitgliedsbeiträge festzusetzen,
  • wichtige Vereinsangelegenheiten zu besprechen,
  • Entlastung des alten Vorstandes und der Ausschussmitglieder, die in der Mitgliederversammlung gewählt werden.
  • Neuwahl oder Wiederwahl der Mitglieder des Vereinsausschusses, sofern diese nicht Abteilungsleiter sind, vorzunehmen. Diese Vereinsausschussmitglieder werden für 2 Jahre gewählt und bleiben über die Wahlperiode bis zu einer Neu- oder Wiederwahl im Amt. Zur Durchführung dieser Wahl ist ein Wahlausschuss (bestehend aus einem Wahlleiter und zwei Beisitzern) aus der Mitte der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder zu wählen/bilden.

Zur Gültigkeit bei der Wahl des 1. Vorsitzenden muss der Gewählte mindestens die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigen. Ist eine absolute Stimmenmehrheit nicht erreicht worden, so ist ein 2. Wahlgang nötig, entweder mit dem einzigen Kandidaten oder in einer Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten des 1.Wahlganges. Gewählt ist der Kandidat, der jetzt die meisten Stimmen auf sich vereinigt.

  1. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt
  • auf Beschluss des Vereinsausschusses oder
  • wenn ein Fünftel der Mitglieder mit Namensunterschrift unter Angabe der Gründe und des Zweckes diese beantragt.

Nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung kann beschlossen werden:

  • die Auflösung des Vereins

Ort und Zeit der Mitgliederversammlung sind wie bei einer ordentlichen Mitgliederversammlung bekanntzugeben.

3. Beschlüsse und Wahlen der Mitgliederversammlungen sind schriftlich niederzulegen und vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der Erschienenen. Eine Zwei Drittel-Mehrheit der Erschienenen ist zur Beschlussfassung über Erwerb, Belastung und Veräußerung von unbeweglichem Vermögen notwendig. Satzungsänderungen bedürfen einer ¾-Mehrheit der Erschienenen.

§ 7 Vereinsausschuss

1. Der Vereinsausschuss tritt mindestens einmal im Jahr sowie auf Antrag von 1/7 seiner Mitglieder zusammen. Stimmberechtigte Mitglieder sind:

  • der Vorstand,
  • die Abteilungsleiter,
  • die Frauenvertreterin
  • und 3 Beisitzer.

2. Aufgabe des Vereinsausschusses ist die Geschäftsführung und Leitung des Vereins nach innen. Er ist verpflichtet, für Einhaltung und Ausführung aller Bestimmungen der Satzung und der Geschäfts-, Haus- und Platzordnung Sorge zu tragen.

3. Der Vereinsausschuss hat in allen Angelegenheiten, die nicht der Mitgliederversammlung oder einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind, die maßgebende Beschlusskompetenz. Diese Beschlüsse sind für den Vorstand bindend.

Der Vereinsausschuss kann:

  • alle Angelegenheiten, auch solche, über die er endgültig beschließen könnte, der Mitgliederversammlung unterbreiten.
  • jederzeit die Einberufung einer Mitglieder- oder einer anderen Versammlung beschließen
  • über die Auflösung einer Vereinsabteilung entscheiden.

Sämtliche Beschlüsse des Vereinsausschusses sind zu protokollieren und vom Sitzungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen.

4. Bei vorübergehender Verhinderung, Amtsniederlegung oder Tod eines Ausschussmitgliedes wählt der Vereinsausschuss ein Mitglied zur einstweiligen Geschäftsführung bis zur nächsten Mitgliederversammlung, bei der dann die Ergänzungswahl erfolgt.

§ 8 Vorstand

  1. Den Vorstand bilden:
  • der 1. Vorsitzende
  • der 2. Vorsitzende
  • der Ehrenvorsitzende
  • der Hauptkassier
  • der Schriftführer
  • der Vereinsjugendleiter und
  • der technische Leiter.
  1. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vom 1. und 2. Vorsitzenden vertreten. Jeder ist für sich allein vertretungsberechtigt. Die beiden Vorsitzenden sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Im Innenverhältnis ist der 2. Vorsitzende zur Vertretung nur in Fällen berechtigt, in denen der 1.Vorsitzende verhindert ist.
  2. Der 1. Vorsitzende, bei Verhinderung der 2. Vorsitzende, hat das Recht, jederzeit in die Kassenbücher Einsicht zu nehmen, die Pflicht, die Sitzungen zu überwachen und die Tagesordnung für die Versammlungen festzusetzen.
  3. Kann durch die Mitgliederversammlung kein rechtsfähiger Vorstand gewählt werden, so hat der zuletzt bestehende Vorstand die Aufgabe, dies umgehend dem zuständigen Registergericht sowie dem Bayerischen Landes-Sportverband anzuzeigen.

§ 9 Abteilungen / Jugendarbeit / Ehrungen

  1. Es können im Verein in Erfüllung der Vereinszwecke besondere Abteilungen mit Genehmigung des Vereinsausschusses gebildet werden. In der Regel bestehen Abteilungen für die im Verein betriebenen Sportarten, oder es werden durch Initiativen innerhalb des Vereins weitere gegründet oder neue Gruppierungen aufgenommen.
  2. Die Abteilungen erkennen die Satzung und Ordnungen des Vereins an.
  3. Die Abteilungsleitung ist gegenüber den Organen des Vereins verantwortlich und auf Verlangen dem Vorstand zur Berichterstattung verpflichtet.
  4. In Abteilungsversammlungen wählen die Mitglieder der jeweiligen Abteilungen ihren Abteilungsleiter und gegebenenfalls andere Funktionsträger gemäß den Festlegungen, wie sie für die Neuwahl oder Wiederwahl der Mitglieder des Vereinsausschusses getroffen wurden.
  5. Die Abteilungen führen für die mit dem Sportbetrieb verbundenen Einnahmen (Abteilungsbeitrag, Zuschüsse, usw.) und Ausgaben (Spielerpässe, Meldegebühren, usw.) Abteilungskassen (Bestandskassen), deren Bestände zwecks Jahresabschluss in die Vereinskasse einfließen.
  6. Löst sich eine Abteilung auf, so fällt deren Vermögen und deren Sportausrüstung an den Verein.
  7. Die Jugendarbeit im Verein obliegt den Abteilungen. Dabei unterstützt sie der Vereinsjugendleiter.
  8. Ehrungen von Mitgliedern, welche dem Verein langjährig angehört haben, erfolgen gemäß den Festlegungen in der Ehrenordnung des Vereins.

§ 10 Verwaltung, Einnahmen und Ausgaben

  1. Die Leitung des Vereins obliegt dem Vorstand und dem Vereinsausschuss.
  2. Zur Durchführung ihrer Leitungsaufgaben legen sie in einer Geschäftsordung fest, innerhalb welches Rahmens die satzungsgemäßen Aufgaben auszuführen sind.
  3. Aufgabe des Vorsitzenden oder seines Vertreters ist die Einberufung von Vorstands- bzw. Ausschusssitzungen, sowie der Mitgliederversammlungen.
  4. Der Vorsitzende und die Vorstandschaft führen die laufenden Vereinsgeschäfte. Sie haben die Beschlüsse der Organe des Vereins auszuführen und erstellen bei Bedarf einen Haushaltsplan. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig die nicht durch die Satzung oder Ordnungen des Vereins anderen Vereinsorganen vorbehalten sind.
  5. Die Einnahmen setzen sich zusammen aus den Mitgliedsbeiträgen, den Überschüssen aus Veranstaltungen, öffentlichen Zuschüssen, freiwilligen Spenden und dergleichen.
  6. Ausgaben dürfen nur für den satzungsgemäßen Zweck verwendet werden.
  7. Die Veräußerung vereinseigenen Immobilienvermögens, auch bei Teilen davon, bedarf der vorherigen Zustimmung der Mitgliederversammlung.

§ 11 Sitzungen / Einladungen / Protokolle

  1. Die Vereinsorgane werden durch den 1.Vorsitzenden, den jeweiligen Abteilungsleiter oder bei deren Abwesenheit durch den jeweiligen Vertreter einberufen.
  2. Die schriftliche Einladung mit Tagesordnung ist den stimmberechtigten Mitgliedern der Vereinsvorstandschaft und des Vereinsausschusses durch den Vorsitzenden oder den Schriftführer zuzuleiten. Zwischen dem Tag der Einberufung und dem Termin der Versammlung soll eine Frist von 2 Wochen liegen.
  3. Die Mitgliederversammlungen sind öffentlich, an Vorstands- und Ausschusssitzungen nehmen in der Regel nur deren Mitglieder teil. Fachleute oder Gäste können zugeladen werden.
  4. Bei allen Sitzungen der Vereinsorgane ist eine Anwesenheitsliste zu führen.
  5. Über Wahlen in allen Organen des Vereins, sowie über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, der Ausschuss- und Vorstandschaftssitzungen im Verein und den Sitzungen in den Abteilungen ist Protokoll zu führen. Es ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen.

§ 12 Wahlen / Beschlüsse / Anträge

  1. Die Mitglieder des Vereinsvorstandes, des Vereinsausschusses und der Abteilungsleitungen sowie die Kassenprüfer werden in der Regel für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
  2. In den Vereinsvorstand, den Vereinsausschuss, als Abteilungsleiter, -kassier und -revisor können alle volljährigen und voll geschäftsfähigen Mitglieder des Vereins gewählt werden.
  3. Tritt der 1. Vorsitzende oder ein Vorstandsmitglied zurück führt der 2. Vorsitzende bis zu den nächsten Neuwahlen den Verein.
  4. Alle Vereinsorgane, außer der Mitglieder- und der Abteilungsversammlung sind nur beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte ihrer stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Ist dies nicht, oder nicht mehr der Fall, so sind Beratungspunkte, die Beschlüsse erfordern, in die nächste Sitzung zu verschieben, oder einer außerordentlichen Sitzung des Organs vorzulegen, die auch dann beschlussfähig ist, wenn weniger als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.
  5. Beschlüsse aller Organe werden, soweit es in der Satzung nicht anders geregelt ist, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.
  6. Stimmberechtigt sind alle volljährigen Mitglieder des jeweiligen Vereinsorgans. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme, diese ist nicht übertragbar. Mehrfachstimmen durch Mehrfachfunktionen sind nicht möglich.
  7. Abstimmungen finden in der Regel offen statt, soweit nicht die Satzung geheime Abstimmungen vorsieht. Geheime Abstimmungen können auf Antrag eines stimmberechtigten Mitgliedes des Vereinsorgans, müssen, wenn 1/10 der stimmberechtigten Mitglieder des Vereinsorgans dies beantragen, durchgeführt werden.
  8. In Eilfällen ist es im Vereinsvorstand, im Vereinsausschuß sowie in der Abteilungsleitung möglich, dass der jeweilige Vorsitzende / Leiter Beschlüsse in Form eines Rundrufs oder per Email‑Rundfrage herbeiführt. Diese Beschlüsse sind in der nächsten Sitzung des jeweiligen Gremiums zu bestätigen und zu protokollieren.
  9. Beschlussfassung über Dringlichkeitsanträge kann erfolgen, wenn dies von den Mitgliedern des jeweiligen Organs mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen wird. Dringlichkeitsanträge, die auf eine Änderung der Satzung, eine Änderung des Vereinszweckes oder auf eine Auflösung des Vereins hinzielen, sind unzulässig.

§ 13 Kassenprüfung (Revision)

  1. Die Kasse des Vereins, sowie die Kassen der Abteilungen sind jährlich durch zwei jeweils auf die Dauer von zwei Jahren von der Mitglieder- oder Abteilungsversammlung zu wählende Kassenprüfer (Revisoren) zu prüfen.
  2. Die Kassenprüfer erstatten der Mitglieder- oder Abteilungsversammlung schriftlich Bericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Kassenführung in Versammlungen, bei denen Neuwahlen stattfinden, die Entlastung des Kassiers.

§ 14 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck und unter Einhaltung einer vierwöchigen Frist einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. In dieser Versammlung müssen vier Fünftel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder anwesend sein. Zur Beschlussfassung ist eine Dreiviertel – Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen notwendig. Kommt eine Beschlussfassung nicht zustande, so ist innerhalb von 4 Wochen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist in der Einberufung hinzuweisen.
  2. Wird die Auflösung abgelehnt, kann ein neuer Antrag zur Auflösung des Vereins frühestens nach 3 Monaten gestellt werden. Die erforderliche außerordentliche Mitgliederversammlung ist binnen 8 Wochen einzuberufen.
  3. Das nach Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke verbleibende Vermögen fällt der Gemeinde Kirchseeon zu, mit der Maßgabe, es wiederum unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Satzung zu verwenden.

Diese Satzung mit den Ergänzungen bzw. Änderungen in §1 Nr. 9 und §14 Nr. 3 wurde in der Mitgliederversammlung vom 8. Mai 2015 von den anwesenden 50 Mitgliedern mit 42 Ja – Stimmen / 4 Nein – Stimmen / 4 Enthaltungen zum §1 Nr. 9 und mit 49 Ja – Stimmen / 0 Nein – Stimmen / 1 Enthaltung zum §14 Nr. 3 beschlossen und am 12.08.2015 im Vereinsregister München VR 30003 eingetragen.