Satzung

Zur Vereinfachung des Textes wurde die männliche Form gewählt, grundsätzlich sind alle Funktionen im Verein für alle Geschlechter offen. Alle Mitglieder sind aufgerufen sich aktiv im Verein und in seinen Gremien zu beteiligen.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr und Zweck des Vereins

1. Der Verein führt den Namen „Allgemeiner Turn- und Sportverein Kirchseeon e.V.“.

2. Der Verein hat seinen Sitz in Kirchseeon und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts München unter Nr. VR 30003 eingetragen.

3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

4. Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landessportverbandes (BLSV) und erkennt dessen Satzung und Ordnungen an. Durch die Mitgliedschaft von Einzelpersonen zum Verein wird auch die Zugehörigkeit der Einzelpersonen zum Bayerischen Landessportverband e.V. vermittelt.

5. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung 1977 (AO 1977).

6. Der Verein steht auf demokratischer Grundlage und seine Verwaltung erfolgt nach demokratischen Gepflogenheiten.

7. Der Vereinszweck besteht in der Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Sports, Kräftigung von Geist und Körper, Pflege guter Sitten und wird insbesondere verwirklicht durch:

  • die Abhaltung geordneter Turn-, Sport- und Spielübungen,
  • den pfleglichen Umgang mit den dem ATSV Kirchseeon vom Markt Kirchseeon überlassenen Sporteinrichtungen und die Pflege der dazu bereitgestellten sowie der eigenen Turn- und Sportgeräte,
  • die Durchführung von Versammlungen, Vorträgen, Kursen, sportlicher Veranstaltungen, Wanderungen, und dergleichen,
  • die Ausbildung und den Einsatz sachgemäß vorgebildeter Übungsleiter.

8. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Ausscheidende Mitglieder haben keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen.

9. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Die mit einem Ehrenamt Betrauten, haben nur Ersatzanspruch für tatsächlich erfolgte Auslagen.

Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.

Bei Bedarf können Vereinsämter (Wahlämter wie Vorstand, Ausschuss, Abteilungsleiter) im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden.

Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Abs. (9), Unterabsatz 3, trifft der Vereinsvorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung. Ist die entgeltliche Tätigkeit des Vorstands betroffen, so entscheidet in Abweichung von vorstehender Regelung der Vereinsausschuss. Der Vereinsvorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.

10. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

§ 2 Erwerb der Mitgliedschaft

1. Der Verein besteht aus aktiven und passiven Mitgliedern. Aktive sind solche, die sich in einer oder mehreren Abteilungen aktiv turnerisch oder sportlich betätigen, passive solche, die in keiner Abteilung aktiv turnerisch oder sportlich tätig sind. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Einschränkungen auf bestimmte Personenkreise aus rassischen, religiösen oder politischen Gründen sind nicht statthaft.

2. Wer Mitglied werden will, hat an den Verein einen formellen, schriftlichen Aufnahmeantrag zu richten. Bei Minderjährigen ist die schriftliche Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters erforderlich.

3. Die Aufnahme erfolgt durch den Beschluss des Vorstands. Mit Beschlussfassung beginnt die Mitgliedschaft. Lehnt der Vorstand den Aufnahmeantrag ab, so kann schriftlich Widerspruch eingelegt werden.

4. Über den Widerspruch entscheidet abschließend der Vereinsausschuss.

§ 3 Passives Wahlrecht, Mitgliedsbeiträge

1. Wählbar in den Vorstand, in den Vereinsausschuss und als Revisoren sind alle volljährigen und voll geschäftsfähigen Mitglieder.

2. Jedes Mitglied ist zur Zahlung des Jahresbeitrages (Geldbeitrages) verpflichtet. Aufnahmegebühren können erhoben werden.

3. Neben den Grundbeiträgen gemäß Abs. 2 können Abteilungsbeiträge (Geldbeiträge) beschlossen werden.

4. Jedes Mitglied ist verpflichtet, dem Verein Änderungen der Bankverbindung und der Anschrift mitzuteilen.

5. Mitglieder, die nicht am SEPA-Lastschriftverfahren teilnehmen, tragen den erhöhten Verwaltungsaufwand des Vereins durch eine Bearbeitungsgebühr, die der Vorstand durch Beschluss festsetzt.

6. Die Beschlussfassung über die Aufnahmegebühren und Beiträge gemäß § 3 Abs. 2 und deren jeweilige Fälligkeit erfolgt durch die Mitgliederversammlung. Die Beschlussfassung über die Abteilungsbeiträge und deren Fälligkeit gemäß § 3 Abs. 3 erfolgt durch die Abteilungsversammlung mit Zustimmung des Vorstandes.

7. Einem Mitglied, das unverschuldet in eine finanzielle Notlage geraten ist, können die Beiträge gemäß § 3 Abs. 2 und 3 gestundet oder für die Zeit der Notlage ganz oder teilweise erlassen werden. Über ein Stundungs- oder Erlassgesuch entscheidet der Vorstand.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Vereinsaustritt oder -ausschluss.

2. Der Austritt kann zum Ende des laufenden Kalenderjahres erklärt werden. Die Austrittserklärung muss schriftlich erfolgen und dem Vorstand bis zum 15. November des laufenden Jahres zugehen, später zugehende Austrittserklärungen beenden die Mitgliedschaft erst zum Ende des nächsten Kalenderjahres.

3. Der Ausschluss eines Mitgliedes ist, nach vorheriger Anhörung durch den Vereinsausschuss, mit Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen des Vereinsausschusses, möglich. Der Ausschluss kann erfolgen:

  • wegen erheblicher Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen,
  • wegen Zahlungsrückstands von mehr als einem Jahresbeitrag, trotz Mahnung,
  • wegen groben unsportlichen Verhaltens,
  • wegen groben Verstoßes gegen die Vereinssatzung und/oder Ordnungen bzw. die Interessen des Vereins oder gegen Beschlüsse und/oder Anordnungen der Vereinsorgane.

Zur Antragstellung ist jedes Vereinsmitglied berechtigt.

4. Der Bescheid über den Ausschluss ist dem Betroffenen schriftlich zuzustellen. Gegen den Beschluss des Vereinsausschusses steht dem Betroffenen binnen 2 Wochen – gerechnet von der Zustellung des Ausschlusses an – das Einspruchsrecht zur ordentlichen Mitgliederversammlung zu, die endgültig entscheidet. Abstimmungen über den Ausschluss eines Mitgliedes erfolgen bei beiden Instanzen nur mit Stimmzettel. Dem Betroffenen ist vor der Beschlussfassung über den Ausschluss und/oder bei Einspruch gegen den Ausschließungsbeschluss ausreichend Gelegenheit zur persönlichen Rechtfertigung zu geben.

Die Anhörung kann in Form einer schriftlichen Anhörung oder einer persönlichen Anhörung erfolgen. Nimmt das Mitglied die Möglichkeit des vereinsinternen Anfechtungsverfahrens nicht fristgemäß wahr und/oder ficht das Mitglied den Ausschlussbeschluss nicht binnen eines Monats nach Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung gerichtlich an, so wird der Beschluss wirksam. Eine gerichtliche Anfechtung ist dann nicht mehr möglich. Die Frist beginnt jeweils mit der Zustellung des Beschlusses zu laufen.

5. Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung vom Vereinsausschuss bei Vorliegen einer der in Absatz 3 für den Vereinsausschluss genannten Voraussetzungen mit folgenden Ordnungsmaßnahmen gemaßregelt werden:

  • a) Verweis
  • b) Ordnungsgeld, das der Vereinsausschuss in angemessener Höhe festlegt. Die Obergrenze liegt bei EUR 200,00
  • c) Ausschluss für längstens ein Jahr an der Teilnahme an sportlichen und sonstigen Veranstaltungen des Vereins oder der Verbände, welchen der Verein angehört,
  • d) Betretungs- und Benutzungsverbot für längstens ein Jahr für alle vom Verein betriebenen Sportanlagen und Gebäude.

§ 5 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind:

  • die Mitgliederversammlung (§6)
  • der Vereinsausschuss (§7)
  • der Vereinsvorstand (§8)
  • die Abteilungen (§9).

§ 6 Mitgliederversammlung

1. Als satzungsmäßige Mitgliederversammlungen gelten:

  • eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung),
  • außerordentliche Mitgliederversammlungen.

Sie dienen dazu:

  • über Ausgaben zu beschließen
  • Vereinsangelegenheiten zu besprechen
  • Berufungen gegen Vereinsausschlussbeschlüsse zu erledigen,
  • Wahl der Mitglieder des Vereinsvorstandes und des Vereinsausschusses.

Die ordentliche Mitgliederversammlung muss einmal im Jahr durchgeführt werden. Zur ordentlichen Mitgliederversammlung ist spätestens 2 Wochen vorher über den Münchener Merkur (Ebersberger Ausgabe) einzuladen. Mit der Einladung ist gleichzeitig die Tagesordnung bekannt zu geben, in der die zur Abstimmung gestellten Anträge ihrem wesentlichen Inhalt nach zu bezeichnen sind. Ergänzend kann auch über regionale Mitteilungsblätter sowie durch öffentlichen Aushang eingeladen und eine Information dazu über das Internet verbreitet werden.

Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Die Versammlung ist beschlussfähig, unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder.

Anträge zur Jahreshauptversammlung müssen 6 Tage vorher beim Vorstand schriftlich eingereicht werden. Dringlichkeitsanträge kommen nur dann zur Beratung und Abstimmung, wenn dieses die Versammlung mit zwei Drittel Mehrheit beschließt.

Satzungsänderungen und Wahlen können nur vorgenommen werden, wenn diese bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hinreichend konkret als Tagesordnungspunkte aufgenommen sind.

2. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:

  • a) Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes
  • b) Wahl der zwei Kassenprüfer und Entgegennahme des Kassenberichtes
  • c) Beschlussfassung über Änderung der Satzung, über Vereinsauflösung und über Vereinsordnungen, soweit die Satzung nichts anderes vorsieht
  • d) Beschlussfassung über das Beitragswesen, soweit die Satzung nichts anderes vorsieht
  • e) Beschlussfassung über die Auflösung von Abteilungen
  • f) Wahl der Mitglieder des Vereinsausschusses, soweit diese nicht Abteilungsleiter sind.
  • g) weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben bzw. Gegenstand der Tagesordnung sind.

3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt:

  • auf Beschluss des Vereinsausschusses oder
  • wenn ein Fünftel der Mitglieder mit Namensunterschrift unter Angabe der Gründe und des Zweckes diese beantragt.

Nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung kann beschlossen werden:

  • die Auflösung des Vereins

Ort und Zeit der Mitgliederversammlung sind wie bei einer ordentlichen Mitgliederversammlung bekanntzugeben.

4. Die Mitgliederversammlung entscheidet bei Beschlüssen und Wahlen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Stimmenthaltung wird als ungültige Stimme gezählt. Beschlüsse über die Änderung der Satzung bedürfen der Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Zur Beschlussfassung über Erwerb, Belastung und Veräußerung von unbeweglichem Vermögen ist eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

Die Art der Abstimmung wird durch den Versammlungsleiter festgelegt, sofern die Satzung im Einzelfall nichts anderes bestimmt. Eine geheime Abstimmung ist erforderlich, wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.

Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, werden die zu wählenden Personen in Einzelwahlgängen gewählt. Gewählt ist der Kandidat, der die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Kandidieren bei einem Wahlgang mehrere Personen für ein Amt und erreicht keiner der Kandidaten die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten statt, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen auf sich vereinigen konnten. Die Stichwahl ist so lange zu wiederholen, bis einer der beiden Kandidaten die erforderliche einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht hat. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

5. Die Mitgliederversammlung kann als

  • a) Präsenzveranstaltung oder
  • b) Online-Versammlung oder
  • c) Präsenzversammlung in Kombination mit einer Online-Versammlung durchgeführt werden.

Im Onlineverfahren wird der für die aktuelle Versammlung gültige Zugangscode mindestens einen Tag vor der Versammlung bekannt gegeben. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Zugangscode und/oder sonstige Legitimationsdaten keinem Dritten zugänglich zu machen und unter Verschluss zu halten. Die Mitteilung gilt als zugegangen, wenn sie an die letzte vom Vereinsmitglied bekanntgegebene E-Mail- Adresse/Adresse versendet wurde. Die online abzugebenden Stimmen sind über einen bereits in der Einberufung hierfür mitgeteilten E-Mail-Account abzugeben. Die Stimmabgabe muss spätestens 120 Sekunden nach Beginn des Abstimmvorgangs erfolgen. Verspätet eingegangene Stimmen sind ungültig. Der Beginn der Abstimmfrist wird den online teilnehmenden Mitgliedern vom Versammlungsleiter mitgeteilt. Unabhängig davon kann im Falle von Versammlungen gemäß vorstehender lit. b) und

  • c) ohne Teilnahme an der Mitgliederversammlung die Stimme vor Durchführung der Mitgliederversammlung in Textform abgegeben werden.

6. Beschlüsse können auch im schriftlichen Umlaufverfahren gefasst werden. Die Stimmabgabe hat in Textform zu erfolgen. Bei der Beschlussfassung sind alle Mitglieder zu beteiligen. Den Mitgliedern ist mitzuteilen, bis zu welchem Termin die Stimmabgabe zu erfolgen hat, wobei zwischen der Mitteilung und dem Endtermin für die Stimmabgabe eine Frist von mindestens 7 Kalendertagen liegen muss.

7. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Diese ist vom Sitzungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen.

§ 7 Vereinsausschuss

1. Der Vereinsausschuss tritt mindestens einmal im Jahr sowie auf Antrag von 1/4 seiner Mitglieder zusammen. Stimmberechtigte Mitglieder sind: der Vorstand, die Abteilungsleiter, die Frauenvertreterin und 3 Beisitzer. Abteilungsleiter dürfen von einem Mitglied der jeweiligen Abteilungsleitung vertreten werden. In diesem Fall ist der Stellvertreter vorrübergehend, stimmberechtigtes Mitglied des Vereinsausschusses.

2. Aufgabe des Vereinsausschusses ist die Geschäftsführung und Leitung des Vereins nach Innen. Er ist verpflichtet, für Einhaltung und Ausführung aller Bestimmungen der Satzung und der Geschäfts-, Haus- und Platzordnung Sorge zu tragen.

3. Der Vereinsausschuss hat in allen Angelegenheiten, die nicht der Mitgliederversammlung oder einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind, die maßgebende Beschlusskompetenz. Diese Beschlüsse sind für den Vorstand bindend. Der Vereinsausschuss kann:

  • a) alle Angelegenheiten, auch solche, über die er endgültig beschließen könnte, der Mitgliederversammlung unterbreiten.
  • b) jederzeit die Einberufung einer Mitglieder- oder einer anderen Versammlung beschließen
  • c) über die Auflösung einer Vereinsabteilung entscheiden. Sämtliche Beschlüsse des Vereinsausschusses sind zu protokollieren und vom Sitzungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen.

4. Für den Fall, dass ein Ehrenamt des Vereinsausschusses oder des Vorstandes nicht von einem gewählten Mitglied ausgeübt werden kann, (z.B. weil keinen Kandidaten während einer ordentliche Mitgliederversammlung in das Amt gewählt wurde, oder bei vorübergehender Verhinderung, Amtsniederlegung oder Tod eines Ausschussmitgliedes) wählt der Vereinsausschuss ein Mitglied zur einstweiligen Geschäftsführung bis zur nächsten Mitgliederversammlung, bei der dann die Ergänzungswahl erfolgt.

§ 8 Vorstand

1. Den Vorstand bilden:

der 1. Vorsitzende der 2. Vorsitzende, der Ehrenvorsitzende, der Hauptkassier, der Schriftführer, der Vereinsjugendleiter und der technische Leiter.

2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vom 1. und 2. Vorsitzenden vertreten. Jeder ist für sich allein vertretungsberechtigt. Die beiden Vorsitzenden sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Im Innenverhältnis ist der 2. Vorsitzende zur Vertretung nur in Fällen berechtigt, in denen der 1. Vorsitzende verhindert ist. Der 1. Vorsitzende, bei Verhinderung der 2. Vorsitzende, hat das Recht, jederzeit in die Kassenbücher Einsicht zu nehmen, die Pflicht, die Sitzungen zu überwachen und die Tagesordnung für die Versammlungen festzusetzen.

3. Kann durch die Mitgliederversammlung kein rechtsfähiger Vorstand gewählt werden, so hat der zuletzt bestehende Vorstand die Aufgabe, dies umgehend dem zuständigen Registergericht sowie dem Bayerischen Landes-Sportverband anzuzeigen.

4. Der Vorstand ist unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB ermächtigt, Änderungen oder Ergänzungen der Satzung vorzunehmen, die zur Behebung gerichtlicher oder behördlicher Beanstandungen erforderlich oder zweckdienlich sind.

§ 9 Abteilungen / Jugendarbeit / Ehrungen

1. Es können im Verein in Erfüllung der Vereinszwecke besondere Abteilungen, mit Genehmigung des Vereinsausschusses, gebildet werden. In der Regel bestehen Abteilungen für die im Verein betriebenen Sportarten, oder es werden durch Initiativen innerhalb des Vereins weitere gegründet oder neue Gruppierungen aufgenommen.

2. Die Abteilungen erkennen die Satzung und Ordnungen des Vereins an.

3. Die Abteilungsleitung ist gegenüber den Organen des Vereins verantwortlich und auf Verlangen dem Vorstand zur Berichterstattung verpflichtet.

4. In Abteilungsversammlungen wählen die Mitglieder der jeweiligen Abteilungen ihren Abteilungsleiter und gegebenenfalls andere Funktionsträger gemäß den Festlegungen, wie sie für die Neuwahl oder Wiederwahl der Mitglieder des Vereinsausschusses getroffen wurden.

5. Die Abteilungen führen für die mit dem Sportbetrieb verbundenen Einnahmen (Abteilungsbeitrag, Zuschüsse, usw.) und Ausgaben (Spielerpässe, Meldegebühren, usw.) Abteilungskassen (Bestandskassen), deren Bestände zwecks Jahresabschlusses in die Vereinskasse einfließen.

6. Die Abteilungen können kein eigenes Vermögen bilden. Löst sich eine Abteilung auf, so fällt deren Vermögen und deren Sportausrüstung an den Verein.

7. Die Jugendarbeit im Verein obliegt den Abteilungen. Dabei unterstützt sie der Vereinsjugendleiter.

8. Ehrungen von Mitgliedern, welche dem Verein langjährig angehört haben, erfolgen gemäß den Festlegungen in der Ehrenordnung des Vereins.

9. Das Nähere regelt die Abteilungsordnung, die sich im Rahmen des satzungsmäßigen Vereinszwecks halten muss. Soweit in der Abteilungsordnung nichts anderes geregelt ist oder eine solche nicht besteht, gilt die Satzung des Hauptvereins für die Abteilungen entsprechend.

§ 10 Verwaltung, Einnahmen und Ausgaben

1. Die Leitung des Vereins obliegt dem Vorstand und dem Vereinsausschuss.

2. Zur Durchführung ihrer Leitungsaufgaben legen sie in einer Geschäftsordnung fest, innerhalb welchen Rahmens die satzungsgemäßen Aufgaben auszuführen sind.

3. Aufgabe des Vorsitzenden oder seines Vertreters ist die Einberufung von Vorstands- bzw. Ausschusssitzungen, sowie der Mitgliederversammlungen.

4. Der Vorstand führt die laufenden Vereinsgeschäfte im Zusammenwirken mit dem Vereinsausschuss. Sie haben die Beschlüsse der Organe des Vereins auszuführen und erstellen bei Bedarf einen Haushaltsplan. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig die nicht durch die Satzung oder Ordnungen des Vereins anderen Vereinsorganen vorbehalten sind.

5. Die Einnahmen setzen sich zusammen aus den Mitgliedsbeiträgen, den Überschüssen aus Veranstaltungen, öffentlichen Zuschüssen, freiwilligen Spenden und dergleichen.

6. Ausgaben dürfen nur für den satzungsgemäßen Zweck verwendet werden.

7. Die Veräußerung vereinseigenen Immobilienvermögens, auch bei Teilen davon, bedarf der vorherigen Zustimmung der Mitgliederversammlung.

§ 11 Sitzungen / Einladungen / Protokolle

1. Die Mitgliederversammlungen, die Vorstandssitzungen und die Vereinsausschusssitzungen werden durch den 1. Vorsitzenden, die Abteilungsversammlungen durch den Abteilungsleiter, bei Verhinderung durch den jeweiligen Vertreter einberufen.

2. Die schriftliche Einladung mit Tagesordnung ist den Mitgliedern der Vereinsvorstandschaft und des Vereinsausschusses durch den Vorsitzenden oder den Schriftführer zuzuleiten. Zwischen dem Tag der Einberufung und dem Termin der Versammlung soll eine Frist von 2 Wochen liegen. Die Mitgliederversammlungen werden gem. § 6 Abs. 1 durch Veröffentlichung im Münchner Merkur (Ebersberger Ausgabe) einberufen. Die Versammlungen der übrigen Vereinsgremien werden durch schriftliche Einladung mit Tagesordnung einberufen. Die Einberufungsfrist beträgt 2 Wochen. Wird schriftlich eingeladen, so gilt das Einladungsschreiben als zugegangen, wenn es an die letzte vom Gremienmitglied bekanntgegebene Adresse/E-Mail-Adresse gerichtet ist. Als schriftliche Einladung gilt auch die elektronische Post per E-Mail.

3. Die Versammlungen der Vereinsgremien sind nicht öffentlich. Bei den Vereinsversammlungen können alle Mitglieder teilnehmen. An Vorstands- und Ausschusssitzungen nehmen in der Regel nur deren Mitglieder teil. Fachleute oder Gäste können zugelassen werden.

4. Bei allen Sitzungen der Vereinsorgane ist eine Anwesenheitsliste zu führen.

5. Über Wahlen in allen Organen des Vereins, sowie über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, der Ausschuss- und Vorstandschaftssitzungen im Verein und den Sitzungen in den Abteilungen ist Protokoll zu führen. Es ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen.

§ 12 Wahlen / Beschlüsse / Anträge

1. Die Mitglieder des Vereinsvorstandes, des Vereinsausschusses und der Abteilungsleitungen sowie die Kassenprüfer werden in der Regel für die Dauer von zwei Jahren gewählt.

2. In den Vereinsvorstand, den Vereinsausschuss, als Abteilungsleiter, -kassier und – revisor können alle volljährigen und voll geschäftsfähigen Mitglieder des Vereins gewählt werden.

3. Tritt der 1. Vorsitzende zurück führt der 2. Vorsitzende bis zu den nächsten Neuwahlen den Verein.

4. Alle Vereinsorgane, außer der Mitglieder- und der Abteilungs-versammlung sind nur beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte ihrer stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Ist dies nicht, oder nicht mehr der Fall, so sind Beratungspunkte, die Beschlüsse erfordern, in die nächste Sitzung zu verschieben, oder einer außerordentlichen Sitzung des Organs vorzulegen, die auch dann beschlussfähig ist, wenn weniger als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.

5. Beschlüsse aller Organe werden, soweit es in der Satzung nicht anders geregelt ist, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltung wird als ungültige Stimme gezählt.

6. Stimmberechtigt sind alle volljährigen Mitglieder des jeweiligen Vereinsorgans. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme, diese ist nicht übertragbar. Mehrfachstimmen durch Mehrfachfunktionen sind nicht möglich.

7. Abstimmungen finden in der Regel offen statt, soweit nicht die Satzung geheime Abstimmungen vorsieht.

Geheime Abstimmungen

  • können auf Antrag eines stimmberechtigten Mitgliedes des Vereinsorgans,
  • müssen, wenn 1/10 der stimmberechtigten Mitglieder des Vereinsorgans dies beantragen, durchgeführt werden.

8. In Eilfällen ist es im Vereinsvorstand, im Vereinsausschuss sowie in der Abteilungsleitung möglich, dass der jeweilige Vorsitzende / Leiter Beschlüsse im schriftlichen Umlaufverfahren herbeiführt. § 6 Abs. 6 gilt sinngemäß mit der Maßgabe, dass die Frist zwischen Mitteilung und Endtermin lediglich 3 Kalendertage beträgt.

9. Beschlussfassung über Dringlichkeitsanträge kann erfolgen, wenn dies von den Mitgliedern des jeweiligen Organs mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen wird. Dringlichkeitsanträge, die auf eine Änderung der Satzung, eine Änderung des Vereinszweckes oder auf eine Auflösung des Vereins hinzielen, sind unzulässig.

§ 13 Kassenprüfung (Revision)

1. Die Kasse des Vereins, sowie die Kassen der Abteilungen sind jährlich durch zwei jeweils auf die Dauer von zwei Jahren von der Mitglieder- oder Abteilungsversammlung zu wählenden Kassenprüfern (Revisoren) zu prüfen.

2. Die Kassenprüfer erstatten der Mitglieder- oder Abteilungsversammlung schriftlich Bericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Kassenführung in Versammlungen, bei denen Neuwahlen stattfinden, die Entlastung des Kassiers/Vorstands.

§ 14 Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck und unter Einhaltung einer vierwöchigen Frist einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. In dieser Versammlung müssen vier Fünftel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder anwesend sein. Zur Beschlussfassung ist eine Dreiviertel – Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen notwendig. Kommt eine Beschlussfassung nicht zustande, so ist innerhalb von 4 Wochen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist in der Einberufung hinzuweisen.

2. Wird die Auflösung abgelehnt, kann ein neuer Antrag zur Auflösung des Vereins frühestens nach 3 Monaten gestellt werden. Die erforderliche außerordentliche Mitgliederversammlung ist binnen 8 Wochen einzuberufen.

3. Das nach Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke verbleibende Vermögen fällt der Gemeinde Kirchseeon zu, mit der Maßgabe, es wiederum unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Satzung zu verwenden.

§ 15 Datenschutz

1. Der Datenschutz wird in der Datenschutzordnung des Vereins geregelt. Die Datenschutzordnung kann durch den Vorstand beschlossen werden.

§ 16 Sprachregelung

1. Wenn im Text der Satzung oder Ordnungen des Vereines bei Funktionsbezeichnungen die weibliche oder männliche Sprachform verwendet wird, so können unabhängig davon alle Ämter von Personen jeglichen Geschlechts besetzt werden.

§ 17 Inkrafttreten

1. Die Satzung wurde bei der Mitgliederversammlung am 13.06.2024 in Kirchseeon einstimmig beschlossen und tritt 01.01.2025 mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

Durch die vorstehende Satzung erlischt die bisher gültige Satzung.

Gez. Stefan Reinhart, 1. Vorsitzender/Versammlungsleiter · Martin Schrüfer, Schriftführer

Diese Fassung wurde in der Mitgliederversammlung am 13. Juni 2024 unter TOP 9 einstimmig beschlossen und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts München (VR 30003) eingetragen — der Registerauszug weist sie als „zuletzt geändert durch Beschluss vom 13.06.2024“ aus, Tag der letzten Eintragung 28.02.2025. Sie ersetzt die Fassung vom 8. Mai 2015.

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